Vertragliche Bestimmungen

1. Zweck, Umfang und Anwendung

In der kita im chärn werden Kinder ab 12 Wochen bis und mit dem 6. Schuljahr betreut. Diese Bestimmungen sind integrierender Bestandteil des Betreuungsvertrages. Mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages werden die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen durch die Vertragspartner vollumfänglich anerkannt.

2. Kindergruppen und Aufnahme

Die Kinder (ab 12 Wochen bis 6. Primarschulklasse) werden in zwei altersgemischten Gruppen betreut.
In die kita im chärn werden in erster Linie Mörschwiler Kinder aufgenommen. Lässt es die Belegung der Kita zu, werden auch Kinder aus anderen Gemeinden zum kostendeckenden Tarif aufgenommen.

3. Öffnungszeiten

Die kita im chärn ist von Montag bis Freitag von 7.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. An den Wochenenden und an folgenden Ferien- und Feiertagen bleibt die Kita geschlossen:

  • Neujahr: 1. und 2. Januar (Start am 3. Januar)
  • Ostern: Karfreitag bis Ostermontag
    (Donnerstag vor Karfreitag normale Öffnungszeiten)
  • Auffahrt: Donnerstag und Freitag (Brücke),
    (Mittwoch vor Auffahrt normale Öffnungszeiten)
  • Pfingsten: Pfingstmontag
  • Allerheiligen: 1. November
  • Sommerferien: 2 Wochen während den Schulferien (3. und 4. Woche Schulferien)
  • Weihnachten: 24. Dezember ab 14 Uhr bis und mit 2. Januar

4. Bringen und Abholen des Kindes

  • Morgens: 07:00 – 08:30
  • Mittags: 11:00 – 11.30; 13:30 – 14:00
  • Nachmittags (nur Schulkinder): nach Vereinbarung
  • Abends: 17:00 – 18:00 (früheres Abholen nach Absprache)

Um einen ruhigen und angenehmen Tagesablauf einhalten zu können, bitten wir Sie, sich an die vorgegebenen Zeiten zu halten.

Die Kinder sollten spätestens eine Viertelstunde vor Kitaschluss abgeholt werden, um den Austausch zwischen den Eltern und den Betreuerinnen sicher zu stellen.

Die Kita ist darauf angewiesen, dass die Kinder pünktlich abgeholt werden. Bei Verspätungen ist die Kitaleitung unbedingt frühzeitig zu informieren.
Die Kinder werden beim Abholen nur an Personen übergeben, welche uns von den Eltern angegeben worden sind. Das Betreuungspersonal muss von den Eltern informiert werden, wenn eine Drittperson das Kind abholt.

5. Anmeldemöglichkeiten

Krippenkinder
In der Krippe können halbe Tage (mit oder ohne Mittagessen) und ganze Tage gebucht werden. Idealerweise werden die Kinder ganztags oder mindestens 3 halbe Tage pro Woche betreut.

Schulkinder
Für die Betreuung von Schulkindern können halbe Tage (mit oder ohne Mittagessen) gebucht werden, auch inkl. Frühstück. In den Ferien können ganze oder halbe Tage dazu gebucht werden, ausser in den Betriebsferien. Siehe Beiblatt Tarifliste.

6. Kindergarten- und Schulweg, Weg zu Sport- und Musikstunden, Therapie etc. in Mörschwil

Eine Betreuungsperson begleitet jeweils vom Schuljahresanfang im August bis zu den Herbstferien, sowie die erste Woche nach den Herbstferien die Kindergartenkinder im ersten Jahr auf dem Kindergartenweg. Danach legen alle Kinder den Schul- und Kindergartenweg selbständig zurück.
Für Schulkinder ist es in Absprache mit der Kita-/Gruppenleitung in der Regel möglich, Musik- und Sportstunden, Therapien oder Hobbys zu besuchen. Die Eltern müssen die kita im chärn schriftlich über den Besuch solcher Veranstaltungen/Lektionen/Therapien informieren. Die kita im chärn übernimmt keine Haftung für die Schüler und Schülerinnen während des Weges zu externen Terminen und für die Dauer der Abwesenheit sowie für den eigenständig zurückgelegten Schulweg.

7. Eingewöhnung (nur für die Krippe)

Die Eingewöhnungszeit richtet sich nach dem Eingewöhnungskonzept (siehe Beiblatt) und dient einem guten Beziehungsaufbau zwischen Kind und Betreuungsperson. Die Kitaleitung plant mit der Bezugsperson des Kindes die Dauer der Eingewöhnungszeit.

8. Was geben Sie dem Kind mit?

Kleidung: Bitte den Kindern bequeme, der Witterung entsprechende Kleider anziehen (Regenkleider, Sonnenhut etc. ggf. mitgeben). Ersatzkleider und Hausschuhe bringen die Eltern mit.
Kuscheltiere und Nuggi darf das Kind selbstverständlich mitbringen. Für mitgebrachte Spielsachen kann keine Verantwortung übernommen werden.
Schoppen- und Breipulver bringen die Eltern selber mit. Früchte- und Gemüsebrei werden von uns frisch zubereitet, es sei denn, das Kind muss wegen Allergien Spezialkost essen. Die Kinder erhalten bei uns eine gesunde und ausgewogene Ernährung und sollen keine Esswaren mitbringen.

9. Hygiene und Sonnenschutz

Windeln, Feuchttücher und Cremen sowie Zahnbürsten und Zahnpasta werden von der kita im chärn kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Kinder müssen eingecremt in die Kita kommen. Am Nachmittag, oder falls gebadet wird, wird das Eincremen von der Gruppe übernommen. Wir behalten uns vor, verschiedene Marken Sonnencreme zu kaufen. Falls das Kind spezielle Hygieneartikel oder Cremen brauchen sollte, sind die Eltern gebeten, diese selbst mitzubringen.

10. Verpflegung

Die Kinder werden in der kita im chärn mit ausgewogener, gesunder Nahrung versorgt. Der Menüplan wird ausgehängt und kann von den Eltern jederzeit eingesehen werden. Folgende Mahlzeiten sind im Betreuungspreis inbegriffen: Frühstück, Mittagessen, Zvieri.
Schoppenpulver und Spezialnahrung muss von den Eltern mitgebracht werden. Allfällige Nahrungsmittelverbote oder -Allergien sind der Kita- oder Gruppenleitung im Vorfeld bekannt zu geben und auf der Anmeldung zu vermerken.
Die kita im chärn legt grossen Wert auf gesunde Ernährung. Wir bitten Sie deshalb, ihrem Kind keine Süssigkeiten, Snacks, etc. mitzugeben. Für die Stillung des kleinen Hungers zwischendurch wird gesorgt.
An Geburtstagen Ihres Kindes freuen wir uns über einen Zvieri oder Dessert (bitte mit Gruppenleitung absprechen).

11. Versicherung

Haftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung für die betreuten Kinder ist Sache der Eltern. Für verlorene oder beschädigte private Gegenstände übernimmt die kita im chärn keinerlei Haftung. Für Beschädigungen, welches ein Kind verursacht, haften die Eltern.
Die kita im chärn hat eine Haftpflichtversicherung.

12. Krankheit/Notfall/Absenzen

Allfällige Krankheiten oder Behinderungen des Kindes müssen uns mitgeteilt werden. In einem solchen Fall benötigen wir ebenfalls das Einverständnis des Kinderarztes, dass das Kind trotzdem in der Kita betreut werden darf. Es ist jedoch Sache des Personals zu entscheiden, inwiefern ein Kind an den Aktivitäten teilnehmen kann. Die Kita lehnt jede Haftung für Folgeschäden oder eine Verzögerung des Heilungsprozesses ab.

Allergien oder andere Empfindlichkeiten sollten beim Eintritt besprochen werden. Bei ansteckenden Krankheiten (Scharlach, Masern, Mumps, Röteln, Grippe, Magen-Darm-Grippe, Bindehautentzündung, usw.) und Fieber ab 39 Grad, darf das Kind nicht in die Kita gebracht werden. Die Abmeldung bei Erkrankung des Kindes hat bis 08:30 Uhr telefonisch zu erfolgen. Bei leichten Erkältungskrankheiten darf das Kind nach Absprache mit der Gruppenleitung in die Kita kommen.

Falls ihr Kind Medikamente braucht, sind der Gruppenleitung genaue Instruktionen in schriftlicher Form abzugeben. Wir behalten uns vor, den Kindern folgende Medikamente zu verabreichen: Nasrep (Kochsalzlösung für die Nase), Notfallkügeli und Zahngelee, Wund- und Heil-Cremen.

Falls die Erziehungsberechtigten dies nicht wünschen, ist die Gruppenleitung entsprechend zu informieren.

Für die Zeckenkontrolle am Abend, sind die Eltern selber verantwortlich. Die Gruppenleitung informiert, falls die Kinder im Wald waren.

Erkrankt oder verunfallt das Kind in der Kita, werden die Eltern sofort benachrichtigt. Bei einem Notfall ist das Kitapersonal berechtigt, das Kind sofort in ärztliche Betreuung oder Spitalpflege zu bringen.

Ferienabwesenheiten und Krankheitstage berechtigen grundsätzlich nicht zur Rückerstattung oder Teilrückerstattung der Monatspauschale.

13. Sicherheit

Sämtliche Räume werden gemäss den geltenden Bestimmungen für Kinderbetreuungsplätze regelmässig gereinigt. Eine behördliche Überprüfung erfolgt periodisch. Für die Sicherheit der Kinder wurden spezielle Massnahmen getroffen, wie Sicherheitsschlösser an den Fenstern und Türen, geschützte Steckdosen etc. Die Ausgestaltung der Räumlichkeiten der kita im chärn entspricht den aktuellen Brandschutzvorschriften.

14. Zusammenarbeit mit den Eltern

Zum Wohle Ihres Kindes sind wir auf guten Kontakt mit Ihnen als Elternschaft angewiesen. Ihre Wünsche, Anregungen und Kritik helfen uns, noch besser zu werden. Über Komplimente freuen wir uns natürlich auch. Wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kitamitarbeitenden.

Auf Wunsch haben Sie die Möglichkeit, sich bei einem Elterngespräch mit der Kita- oder Gruppenleitung auszutauschen und so etwas über die Fortschritte und über die Standortbestimmung Ihres Kindes zu erfahren.

Sollten Fragen auftauchen oder haben Sie ein anderweitiges Anliegen, zögern Sie nicht, die Kitaleitung zu kontaktieren. Bei Unstimmigkeiten ist der Beschwerdeweg nachfolgend geregelt und die Eltern haben die Möglichkeit, sich an folgende Stellen zu wenden:

Beschwerdeweg:
Lernende / Praktikanten –> Gruppenleitung
Miterziehende –> Gruppenleitung
Gruppenleitung –> Kitaleitung
Kitaleitung –> Präsidium oder Gesamtvorstand
Vorstand –> Amt für Soziales des Kantons St. Gallen

15. Mitgliedschaft Verein

Die Betreuung des Kindes ist mit einer Mitgliedschaft der Eltern im Trägerverein kita im chärn verbunden. Der obligatorische Mitgliederbeitrag wird bei Eintritt bis und mit 31. Oktober fürs laufende Jahr, sowie alljährlich wiederkehrend, fällig. Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 100.- pro Familie.

16. Tarife und Zahlung

Der vereinbarte Betreuungsumfang wird mit einer Monatspauschale verrechnet. Die Monatspauschalen sind 12 x im Jahr fällig und die Betreuungsbeträge müssen jeweils monatlich bis spätestens am 1. Tag des Betreuungsmonats einbezahlt sein. Der hohen Spesen wegen bitten wir dringend, keine Einzahlungen am Postschalter zu tätigen, sondern einen Dauerauftrag einzurichten.

Die Monatspauschale wird auf Basis der der jeweils gültigen Tarifbestimmungen der kita im chärn und der Wochenbelegung berechnet. Für die Krippenkinder wird die Wochenbelegung mit dem Faktor 3.9 multipliziert. Für die Schulkinder wird die Wochenbelegung mit dem Faktor 3.3 multipliziert. Die Betreuung während den Schulferien wird für sie separat verrechnet.

Der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang wird auch verrechnet, wenn ein Kind nicht anwesend ist. Nach Absprache mit der Gruppenleitung ist es ausnahmsweise möglich, das Kind zusätzliche Tage in die Kita zu bringen, sofern es die betrieblichen und organisatorischen Bedingungen erlauben. Unvorhergesehene resp. ausservertragliche Betreuung (bspw. zusätzliche Betreuungstage), sowie Mitgliederbeiträge im Trägerverein, Gebühren für Sommerlager und dergleichen werden separat in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von CHF 5.- für die erste und CHF 10.- für die zweite Mahnung erhoben. Eine nicht fristgerechte Bezahlung der Betreuungsbeiträge kann zudem den Ausschluss des Kindes zur Folge haben.

17. Probezeit und Vertragsauflösung vor Betreuungsbeginn

Die ersten zwei Betreuungswochen gelten als Eingewöhnungs- und Probezeit. Für diese Zeit wird für Krippenkinder unabhängig vom effektiven Betreuungsumfang pauschal die Einschreibgebühr von CHF 180.00 verrechnet. Für Schulkinder wird die Einschreibgebühr von CHF 60.00 sowie anteilig der ordentliche Monatsbeitrag verrechnet, da keine langsame Eingewöhnung nötig ist und die Betreuung vom ersten Tag an im vereinbarten Umfang stattfindet. Der Betreuungsvertrag kann während dieser Probezeit gegenseitig ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden. Erfolgt die Kündigung vor Betreuungsbeginn durch die Eltern, wird nur die Einschreibgebühr verrechnet.

18. Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigungszeit beträgt nach Ablauf der Probezeit gegenseitig 3 Monate. Die Kündigung ist mit Ausnahme von Ende Juni auf das Ende jedes Kalendermonats möglich und hat in schriftlicher und eingeschriebener Form zu erfolgen. Diese Frist gilt ebenfalls für eine Kürzung der Anzahl oder für Änderungen der Betreuungstage.
Für die Schulkinder ist eine Änderung des Betreuungsumfanges ab 1. August (neues Schuljahr) ausnahmsweise ohne Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist möglich. Der Antrag muss jedoch nach Stundenplanerhalt bis spätestens zu den Schulferien erfolgen.

19. Meldepflicht

Adressänderungen, Arbeitsplatzwechsel sowie Änderungen der persönlichen Verhältnisse der Eltern, welche auf die die Tarifeinstufung oder für das Wohl des Kindes einen Einfluss haben können, sind der Kitaleitung sofort zu melden.

20. Schlussbestimmungen

Mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular und auf dem Betreuungsvertrag bestätigen die Eltern oder Erziehungsberechtigten, die vertraglichen Bestimmungen und die Tarife gelesen zu haben und mit dem Inhalt einverstanden zu sein.