Statuten

NAME

Art. I

Unter dem Namen „Kita im Chärn“ besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gemäss Artikel 60 bis 79 mit Sitz in Mörschwil.

ZWECK

Art.2

Der Verein unterstützt in gemeinnützigem Zweck und nicht gewinnorientiert die Betreuung und die Förderung von Kindern durch den Betrieb einer Kindertagesstätte (Kita).

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Körperschaften offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen. Für die Erziehungsberechtigten der von der Kita betreuten Kinder ist die Mitgliedschaft obligatorisch. Die Mitglieder nehmen nach ihren Möglichkeiten aktiv am Vereinsgeschehen teil.

Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen, sowie das Recht, Anträge zu stellen.

Der Eintritt erfolgt durch die Bezahlung des Jahresbeitrages. Ein Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Austretende Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Rückerstattung eines pro rata –Mitgliederbeitrages bzw. auf das Vereinsvermögen.

MITTELBESCHAFFUNG

Art.4

Die finanziellen Mittel werden vornehmlich beschafft durch
• Mitgliederbeiträge
• Betreuungsbeiträge
• Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen
• Sponsoring
• Beiträge der politischer Gemeinde gemäss Leistungsvereinbarung
• Beiträge der öffentlichen Hand

HAFTUNG

Art.5

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VEREINSJAHR

Art.6

Das Vereins- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

ORGANE

Art.7

Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Die Revisionsstelle

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art.8

In der ersten Hälfte des Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Dieser obliegen folgende Aufgaben:
• Die Wahl von Vorstandes und Präsidentin/Präsident
• Wahl der Revisorinnen, der Revisoren
• Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets für das folgende Jahr
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Änderungen der Statuten
• Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
• Auflösung des Vereins
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und beinhaltet die Verhandlungstraktanden.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zu Handen der nächsten Versammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief spätestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.
Anträge des Vorstandes zuhanden der Mitgliederversammlung sind in der Einladung zur Versammlung beizulegen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr.

VORSTAND

Art.9

Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern. Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Der Gemeinderat hat Anrecht auf einen Sitz im Vorstand.
Dem Vorstand als leitendes Organ des Vereins obliegt die strategische Führung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
• Schaffung der nötigen finanziellen und räumlichen Bedingungen für den Betrieb
• Abschluss der Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde.
• Wahl und Kündigung des Personals
• Festlegung der Löhne und der Anstellungsbedingungen
• Sicherstellung der internen Aufsicht
• Festlegung von Konzepten, Reglementen und Tarifen
• Festlegung der Aufnahmebedingungen für die Kinder
• Erstellung von Jahresrechnung und Jahresbudget
• Öffentlichkeitsarbeit
• Alle weiteren Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist
Die Präsidentin / der Präsident ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Kita Leitung kollektiv zeichnungsberechtigt. Vorstandsmitglieder sind untereinander kollektiv zeichnungsberechtigt.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

VORSTANDSSITZUNGEN

Art.10

Die Präsidentin / der Präsident lädt mindestens einmal im Quartal zu einer Sitzung ein oder zusätzlich, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einem einfachen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin / des Präsidenten.

Die Kita Leitung wird grundsätzlich zu Vorstandssitzungen eingeladen und nimmt beratend teil.

REVISIONSSTELLE

Art.11

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Rechnungsrevisor. Die Revisionsstelle prüft die gesamte Rechnungsführung jährlich einmal und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

STATUTENÄNDERUNGEN

Art.12

Statutenänderungen werden an der Mitgliederversammlung beschlossen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder und müssen gehörig traktandiert werden.

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art.13

Die Auflösung des Vereins ist von der Mitgliederversammlung zu beschliessen und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie muss gehörig traktandiert werden. Bei einer Auflösung des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen an eine von der Versammlung zu bestimmenden Institution zur. Betreuung und Förderung von Kindern.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 14

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. März 2014 genehmigt und in Kraft gesetzt.